Teilrevision des Schulgesetzes
(Private Schulen und privater Unterricht)

Mit der vorliegenden Teilrevision des Schulgesetzes sollen die gesetzlichen Grundlagen im Bereich der privaten Schulen und des privaten Unterrichts (auch «Homeschooling» oder «Heimunterricht» genannt) präzisiert werden. Gleichzeitig soll die Rechtsstellung der Kinder, welche in privaten Schulen oder privat zu Hause unterrichtet werden, verbessert werden. Die aktuell in Art. 15 des Schulgesetzes festgehaltene Regelung zur Bewilligung von privaten Schulen und privatem Unterricht ist sehr pauschal und rudimentär. Während der Dauer der Schulpflicht müssen private Schulen oder privater Unterricht grundsätzlich den Bildungszielen der öffentlichen Schulen genügen. Weitere konkretere Vorgaben macht das Schulgesetz jedoch nicht. Der Erziehungsrat, welcher für die Bewilligung von privaten Schulen und privatem Unterricht zuständig ist, hat daher in der Vergangenheit anhand von internen Regeln eine differenzierte Bewilligungspraxis entwickelt, um eine rechtsgleiche Behandlung aller Gesuche sicherzustellen. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens wurde im April 2020 entschieden, dass die grundlegenden Voraussetzungen zur Bewilligung von privatem Unterricht (insbesondere auch das Erfordernis eines Lehrdiploms) im Schulgesetz verankert sein müssen. Als Folge dieser Rechtsprechung konnte der Erziehungsrat in den letzten zweieinhalb Jahren bei der Bewilligung von privatem Unterricht kein Lehrdiplom mehr verlangen. Die vorliegende Teilrevision des Schulgesetzes umfasst drei Hauptbereiche: • Gesetzliche Verankerung der Bewilligungsvoraussetzungen Die neuen Gesetzesbestimmungen enthalten klare Voraussetzungen, welche für die Bewilligung einer privaten Schule oder eines privaten Unterrichts erfüllt sein müssen. Bei diesen handelt es sich hauptsächlich um die gesetzliche Verankerung der bis zum April 2020 gelebten Bewilligungspraxis des Erziehungsrates. Die Bewilligung von privatem Unterricht setzt unter anderem voraus, dass die unterrichtenden Personen über ein von der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) anerkanntes Lehrdiplom verfügen. Teilrevision des Schulgesetzes (Private Schulen und privater Unterricht) 3 • Unentgeltlicher Zugang zu kantonalen Angeboten und Dienstleistungen sowie zu den obligatorischen Lehrmitteln Mit der Revision soll neu sichergestellt werden, dass Kinder an privaten Schulen und im privaten Unterricht den gleichen unentgeltlichen Zugang zu kantonalen Angeboten und Dienstleistungen erhalten wie die Kinder an den öffentlichen Schulen (z.B. zur Logopädie oder Psychomotorik, zu schulpsychologischen Beratungen und Abklärungen oder zu Angeboten im Bereich der Zahnprävention). Diese Angebote und Dienstleistungen können aktuell von den betroffenen Kindern und Schulen nur bedingt in Anspruch genommen werden. Weiter sollen den Kindern in privaten Schulen und im privaten Unterricht die obligatorischen Lehrmittel der öffentlichen Schulen zukünftig kostenlos von den Wohngemeinden zur Verfügung gestellt werden. Unter aktuellem Recht müssen die Lehrmittel für Kinder in privaten Schulen und im privaten Unterricht von den Eltern bzw. von den privaten Schulen finanziert werden. Die Rechtsstellung der Kinder in privaten Schulen und im privaten Unterricht kann gegenüber heute erheblich verbessert werden. • Beschulung bei längeren Auslandsreisen, Sabbaticals oder beruflich bedingten Auslandaufenthalten soll ermöglicht werden Alle Familien im Kanton Schaffhausen sollen die Möglichkeit haben, ihre Kinder während der Dauer der obligatorischen Schulpflicht zweimal vorübergehend (während maximal sechs Monaten) privat unterrichten zu dürfen; dies in Form eines sogenannten «Vorübergehenden privaten Unterrichts». Diese Beschulung soll auch dann möglich sein, wenn die Eltern bzw. die unterrichtenden Personen über kein Lehrdiplom verfügen. Damit soll den gesellschaftlichen und familiären Entwicklungen Rechnung getragen werden. Der Kantonsrat erachtet die neuen Regelungen als notwendig und inhaltlich richtig. Aus diesem Grund war die Vorlage über alle Fraktionen hinweg unbestritten, weshalb der vorgeschlagenen Teilrevision des Schulgesetzes am 20. Juni 2022 mit 51 : 0 Stimmen (keine Enthaltungen) zugestimmt wurde. Der Kantonsrat und der Regierungsrat empfehlen Ihnen, sehr geehrte Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, der Änderung des Schulgesetzes zuzustimmen.