Teilrevision des Schulgesetzes
(Private Schulen und privater Unterricht)
Mit der vorliegenden Teilrevision des Schulgesetzes sollen die gesetzlichen Grundlagen im Bereich der privaten Schulen und des privaten Unterrichts (auch «Homeschooling» oder «Heimunterricht» genannt) präzisiert werden. Gleichzeitig soll die Rechtsstellung der Kinder, welche in privaten Schulen oder privat zu Hause unterrichtet werden, verbessert werden. Die aktuell in Art. 15 des Schulgesetzes festgehaltene Regelung zur Bewilligung von privaten Schulen und privatem Unterricht ist sehr pauschal und rudimentär. Während der Dauer der Schulpflicht müssen private Schulen oder privater Unterricht grundsätzlich den Bildungszielen der öffentlichen Schulen genügen. Weitere konkretere Vorgaben macht das Schulgesetz jedoch nicht. Der Erziehungsrat, welcher für die Bewilligung von privaten Schulen und privatem Unterricht zuständig ist, hat daher in der Vergangenheit anhand von internen Regeln eine differenzierte Bewilligungspraxis entwickelt, um eine rechtsgleiche Behandlung aller Gesuche sicherzustellen. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens wurde im April 2020 entschieden, dass die grundlegenden Voraussetzungen zur Bewilligung von privatem Unterricht (insbesondere auch das Erfordernis eines Lehrdiploms) im Schulgesetz verankert sein müssen. Als Folge dieser Rechtsprechung konnte der Erziehungsrat in den letzten zweieinhalb Jahren bei der Bewilligung von privatem Unterricht kein Lehrdiplom mehr verlangen. Die vorliegende Teilrevision des Schulgesetzes umfasst drei Hauptbereiche: • Gesetzliche Verankerung der Bewilligungsvoraussetzungen Die neuen Gesetzesbestimmungen enthalten klare Voraussetzungen, welche für die Bewilligung einer privaten Schule oder eines privaten Unterrichts erfüllt sein müssen. Bei diesen handelt es sich hauptsächlich um die gesetzliche Verankerung der bis zum April 2020 gelebten Bewilligungspraxis des Erziehungsrates. Die Bewilligung von privatem Unterricht setzt unter anderem voraus, dass die unterrichtenden Personen über ein von der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) anerkanntes Lehrdiplom verfügen. Teilrevision des Schulgesetzes (Private Schulen und privater Unterricht) 3 • Unentgeltlicher Zugang zu kantonalen Angeboten und Dienstleistungen sowie zu den obligatorischen Lehrmitteln Mit der Revision soll neu sichergestellt werden, dass Kinder an privaten Schulen und im privaten Unterricht den gleichen unentgeltlichen Zugang zu kantonalen Angeboten und Dienstleistungen erhalten wie die Kinder an den öffentlichen Schulen (z.B. zur Logopädie oder Psychomotorik, zu schulpsychologischen Beratungen und Abklärungen oder zu Angeboten im Bereich der Zahnprävention). Diese Angebote und Dienstleistungen können aktuell von den betroffenen Kindern und Schulen nur bedingt in Anspruch genommen werden. Weiter sollen den Kindern in privaten Schulen und im privaten Unterricht die obligatorischen Lehrmittel der öffentlichen Schulen zukünftig kostenlos von den Wohngemeinden zur Verfügung gestellt werden. Unter aktuellem Recht müssen die Lehrmittel für Kinder in privaten Schulen und im privaten Unterricht von den Eltern bzw. von den privaten Schulen finanziert werden. Die Rechtsstellung der Kinder in privaten Schulen und im privaten Unterricht kann gegenüber heute erheblich verbessert werden. • Beschulung bei längeren Auslandsreisen, Sabbaticals oder beruflich bedingten Auslandaufenthalten soll ermöglicht werden Alle Familien im Kanton Schaffhausen sollen die Möglichkeit haben, ihre Kinder während der Dauer der obligatorischen Schulpflicht zweimal vorübergehend (während maximal sechs Monaten) privat unterrichten zu dürfen; dies in Form eines sogenannten «Vorübergehenden privaten Unterrichts». Diese Beschulung soll auch dann möglich sein, wenn die Eltern bzw. die unterrichtenden Personen über kein Lehrdiplom verfügen. Damit soll den gesellschaftlichen und familiären Entwicklungen Rechnung getragen werden. Der Kantonsrat erachtet die neuen Regelungen als notwendig und inhaltlich richtig. Aus diesem Grund war die Vorlage über alle Fraktionen hinweg unbestritten, weshalb der vorgeschlagenen Teilrevision des Schulgesetzes am 20. Juni 2022 mit 51 : 0 Stimmen (keine Enthaltungen) zugestimmt wurde. Der Kantonsrat und der Regierungsrat empfehlen Ihnen, sehr geehrte Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, der Änderung des Schulgesetzes zuzustimmen.
Teilrevision Schulgesetz angenommen
Stein am Rhein 722 Ja, 502 Nein, mit 60,1 % angenommen
>>> AZ Schaffhausen: 2023-02-16 Neue Regelungen für privaten Unterricht
>>> Schaffhauser Nachrichten: 2023-02-17 Teilrevision des Schulgesetz: Darum geht es>>> Schaffhauser Nachrichten: 2023-02-18 Das Schulgesetz kommt den Kindern zugute
>>> Schaffhauser Nachrichten: 2023-02-18 Revidiertes Schulgesetz: Fast alle Parteien sind dafür
>>> Schaffhauser Nachrichten: 2023-02-25 Ja zur Teilrevision des Schulgesetzes und zum ITSH-Gesetz
>>> Steiner- Anzeiger: 2023-02-28 Rechtssicherheit für gute Bildung
>>> Schaffhauser Nachrichten: 2023-03-03 "Im Interesse des Kindes"
>>> Schaffhauser Nachrichten: 2023-03-06 Rechtssicherheit für gute Bildung
>>> Schaffhauser Nachrichten: 2023-03-08 Erungenschaften der modernen Schweiz
>>> Steiner Anzeiger: 2023-03-07 Schule ist grosse Erungenschaft
>>> Steiner Anzeiger: 2023-03-14 ITSH und Schulgesetz angenommen
>>> AZ Schaffhausen: 2023-03-16 Ja zu Schulgesetz und ITSH
Zum Schulgesetz
Eine der grossen Errungenschaften der modernen Schweiz ist die Volksschule, offen für jedermann, durchlässig und kostenfrei. Diese Grundsätze sollen mit Beschränkungen künftig allen schulpflichtigen Schaffhauser Kindern zur Verfügung stehen: kostenlose Lehrmittel, Heilpädagogen, Zahnkontrolle etc.
Der Preis? Homeschooling soll wieder wie zuvor an eine Bedingung geknüpft werden: unterrichtende Eltern müssen ein anerkanntes Lehrdiplom besitzen. Der Kanton Schaffhausen kommt damit zur früheren Praxis zurück und verhält sich gleich wie die umliegenden Kantone Thurgau und Zürich.
Unser Bildungssystem baut auf nachvollziehbare Bewertungen und Prozessen auf. Wie kann ein Übertritt in die Oberstufe geleistet werden? Wie die Bewerbung für die Lehre? Wie kann man die Zeugnisse der Eltern bewerten? Diese Fragen lassen sich für die Kinder aus dem Homeschooling wohl nur schwer beantworten.
07.03.2023, Roman Sigg
Rechtssicherheit für gute Bildung
Das neue Schulgesetz im Kanton Schaffhausen ist so neu nicht. Die jahrelange Praxis, nämlich Eltern, die ihr Kind zu Hause selber unterrichten möchten, brauchen ein anerkanntes Lehrdiplom, wurde im April 2020 durch einen Rekurs gestoppt. Es wurde erkannt, dass die gesetzlichen Grundlagen im Schulgesetz, insbesondere das erforderliche Lehrdiplom nicht verankert waren. Diese Rechtsunsicherheit musste nun vom Regierungsrat korrigiert werden. Der Kantonsrat stimmte der Teilrevision des Schulgesetzes einstimmig mit 51 Stimmen zu.
Unsere Schweizer Wirtschaft ist geprägt durch eine qualitativ gute Berufsbildung. Dass im Handwerksgewerbe und weiteren Berufen auf eine Ausbildung gepocht wird, ist doch selbstverständlich. Dies sollte auch für die Schulbildung unserer Kinder uneingeschränkt gelten. Darum braucht es auch fürs Homeschooling eine entsprechende Ausbildung.
Mit dem neuen Schulgesetz konnten zudem auch Vorteile und eine Rechtssicherheit für Kinder aus Privatschulen und im Homeschooling geschaffen werden. Mit der Revision wird sichergestellt, dass diesen Kindern ebenfalls der unentgeltliche Zugang zu kantonalen Dienstleistungen wie Logopädie, schulpsychologische Abklärungen, Zahnprävention etc.) offensteht. Und die obligatorischen Lehrmittel werden ihnen kostenlos zur Verfügung gestellt. Neu dürfen Eltern, die einen Auslandaufenthalt planen, ihre Kinder während der obligatorischen Schulzeit vorübergehend zweimal für sechs Monate aus der Schule nehmen, auch ohne Lehrdiplom. Im Schulgesetz geht es um die Wiederherstellung und Festsetzung der Rechtssicherheit. Es geht um ein insgesamt gutes neues Gesetz, das die Sicher- und Rechtsstellung einer qualitativ guten Bildung und Chancengerechtigkeit für alle Kinder beeinhaltet, auch für Kinder in Homeschooling und Privatschulen.
Darum: Ja zur Teilrevision des Schulgesetzes am 12. März 2023.
Kantonsrätin
Stein am Rhein