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Kostenbremse-Initiative
Die Krankenkassenprämien steigen seit Jahren und reissen ein immer grösseres Loch ins Haushaltsbudget der Schweizer Bevölkerung. Sie sind jedoch nur ein Spiegelbild der steigenden Kosten im Gesundheitswesen, deshalb braucht es eine Kostenbremse. Sie verpflichtet alle Akteure – wie Kantone, Spitäler, Ärzt:innen, Krankenkassen oder Pharma – sich auf Massnahmen zur Kostensenkung zu einigen, wenn die Gesundheitskosten im Vergleich zu den Löhnen zu stark steigen.
Damit sich endlich etwas ändert und die Prämienexplosion gestoppt wird, braucht es jetzt den Druck einer Volksinitiative. Die Kostenbremse-Initiative verlangt, dass Bundesrat, Bundesversammlung und Kantone eingreifen müssen, wenn die Gesundheitskosten, im Vergleich zu der Lohnentwicklung zu stark steigen. Damit werden die längst bekannten und guten Sparvorschläge endlich umgesetzt und dem Prämienwachstum ein Riegel vorgeschoben.
Mit der Kostenbremse-Initiative will die Mitte das Gesundheitswesen retten und die Prämienzahlenden entlasten.

Die Mitte, 31. 03. 2024
Presse:
Eidgenössische Volksinitiative 'Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)'
Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 117 Abs. 3 und 4

3 Er [der Bund] regelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Krankenversicherern und den Leistungserbringern die Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung so, dass sich mit wirksamen Anreizen die Kosten entsprechend der schweizerischen Gesamtwirtschaft und den durchschnittlichen Löhnen entwickeln. Er führt dazu eine Kostenbremse ein.

4 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
Art. 197 Ziff. 122

12. Übergangsbestimmung zu Art. 117 Abs. 3 und 4 (Kranken- und Unfallversicherung)
Liegt die Steigerung der durchschnittlichen Kosten je versicherte Person und Jahr in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zwei Jahre nach Annahme von Artikel 117 Absätze 3 und 4 durch Volk und Stände mehr als ein Fünftel über der Entwicklung der Nominallöhne und haben die Krankenversicherer und die Leistungserbringer (Tarifpartner) bis zu diesem Zeitpunkt keine verbindlichen Massnahmen zur Kostendämpfung festgelegt, so ergreift der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen Massnahmen zur Kostensenkung, die ab dem nachfolgenden Jahr wirksam werden.

1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

Bundeskanzlei BK, 27.03.2024
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